EUGH-Entscheidung zur Cookie-Information
Posted: Tue Oct 01, 2019 1:24 pm
Heise meldet heute eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) dazu, in welch(er ausführlichen) Weise Besucher einer Website vom Website-Inhaber informiert werden müssen.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43630.html
Eventuell müssen manche Blogger, wenn sie sich an diese Rechtsprechung halten wollen, ihre Datenschutzerklärung anpassen.
Manche Websites fordern in einem Popup-Fenster, welches oft ein Weiterlesen verhindert, die Zustimmung, andere informieren bloß über das Setzen und Speichern von Cookies und deren Nutzung durch den Website-Betreiber und Dritte. Wer somit informiert weiter auf der Website bleibt, nimmt die Verwendung der Cookies hin. Das muss man dann als Zustimmung werten.
Wir haben ja ein Plugin für s9y, mit dem Websitebesucher, die auf die Website kommen, über das Vorhandensein der Datenschutzerklärung bzw. den Umstand, dass Cookies verwendet werden, hingewiesen werden, auf einer Leiste am Rande (meistens unten), die ein Weiterlesen nicht verhindert.
DSGVO / GDPR: Datenschutz-Grundverordnung (serendipity_event_dsgvo_gdpr)
Die meisten Besucher klicken sie weg und lesen die Datenschutzerklärung nicht, d.h. wollen sich keine Gedanken darüber machen, ob sie der Cookiesammlung, -speicherung und verwendung zustimmen, weichen also selbst der Entscheidung aus. Sie wollen nur an die Informationen der Website ran. Das Lesen solcher Erklärungen raubt viel Zeit. Also müssen sie die "Hausordnung auf der Website" in Kauf nehmen.
Ich habe den Text dieser EUGH-Entscheidung noch nicht gelesen. Manche Rechtsanwälte wie Dr. Bahr in Hamburg schreiben Zusammenfassungen von Gerichtsentscheidungen und kommentieren. Aber das kann ich mir nicht verkneifen:
Der EUGH schreibt vor, wie die Hausordnung auszusehen hat. Das ist etwa so, mir Regeln vorzuschreiben, wie ich Gäste in meiner Wohnung oder in meinem Laden empfange, worüber ich sie zu belehren habe. Das greift schon weit in die Freiheiten von Bürgern ein, die Website betreiben. Fraglich ist, wie weit man hier Unterschiede der Anforderungen machen muss zwischen privaten Blogs, Blogs/Websites von Gewerbetreibenden, kleinen Unternehmen, gemischten Websites (sowohl Privates als auch Gewerbliches (z.B. Fotografen), Konzerne. Und wer soll aber diese Unterschiede feststellen? Es geht also darum, Vorschriften zu machen, wie kommuniziert werden muss. Das geht ins Private und bei Unternehmen Einmischung in ihr Geschäft (Eingriffe in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" betreffen das Grundrecht aus Art. 12 GG, Berufsausübung).
Richter und Politiker diktieren immer mehr, was gesagt werden darf (Zensur) und nehmen Private immer mehr für ihre Interessen ein, wälzen hoheitliche Aufgaben auf Private ab. Wie weit darf Vereinnahmung von Bürgern und Unternehmern zugunsten des Staates, der EU, der Bürokraten und Technokraten in einer demokratischen freiheitlichen Gesellschaften gehen?
Wenn die EUGH-Richter mal auch den Datenschutz der Bürger so ernst nehmen würden, wenn es um Datensammlung und -speicherung von Behörden und Geheimdiensten über die Bürger geht ...
Immer mehr Kontroll- und Überwachungssysteme, die von großen Unternehmen entwickelt werden (dürfen/sollen) ...
Zu dem Plugin, mit dem auf die Datenschutzerklärung hingewiesen wird:
DSGVO / GDPR: Datenschutz-Grundverordnung (serendipity_event_dsgvo_gdpr)
Sollte es hier nicht auch noch eine Anpassung geben? Jetzt muss man ja, wenn es hart auf hart kommt, beweisen können, dass man die Zustimmung zum Cookiespeichern im Browser des Besuchers (durch Klick des Websitebesuchers) bekommen hat. Oh Gott, die Zustimmung muss auch irgendwo gespeichert werden. Und zwar auf dem Server, wo die website gehostet ist, so dass der Websitebesucher den Beweis nicht löschen kann.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43630.html
Eventuell müssen manche Blogger, wenn sie sich an diese Rechtsprechung halten wollen, ihre Datenschutzerklärung anpassen.
Manche Websites fordern in einem Popup-Fenster, welches oft ein Weiterlesen verhindert, die Zustimmung, andere informieren bloß über das Setzen und Speichern von Cookies und deren Nutzung durch den Website-Betreiber und Dritte. Wer somit informiert weiter auf der Website bleibt, nimmt die Verwendung der Cookies hin. Das muss man dann als Zustimmung werten.
Wir haben ja ein Plugin für s9y, mit dem Websitebesucher, die auf die Website kommen, über das Vorhandensein der Datenschutzerklärung bzw. den Umstand, dass Cookies verwendet werden, hingewiesen werden, auf einer Leiste am Rande (meistens unten), die ein Weiterlesen nicht verhindert.
DSGVO / GDPR: Datenschutz-Grundverordnung (serendipity_event_dsgvo_gdpr)
Die meisten Besucher klicken sie weg und lesen die Datenschutzerklärung nicht, d.h. wollen sich keine Gedanken darüber machen, ob sie der Cookiesammlung, -speicherung und verwendung zustimmen, weichen also selbst der Entscheidung aus. Sie wollen nur an die Informationen der Website ran. Das Lesen solcher Erklärungen raubt viel Zeit. Also müssen sie die "Hausordnung auf der Website" in Kauf nehmen.
Ich habe den Text dieser EUGH-Entscheidung noch nicht gelesen. Manche Rechtsanwälte wie Dr. Bahr in Hamburg schreiben Zusammenfassungen von Gerichtsentscheidungen und kommentieren. Aber das kann ich mir nicht verkneifen:
Der EUGH schreibt vor, wie die Hausordnung auszusehen hat. Das ist etwa so, mir Regeln vorzuschreiben, wie ich Gäste in meiner Wohnung oder in meinem Laden empfange, worüber ich sie zu belehren habe. Das greift schon weit in die Freiheiten von Bürgern ein, die Website betreiben. Fraglich ist, wie weit man hier Unterschiede der Anforderungen machen muss zwischen privaten Blogs, Blogs/Websites von Gewerbetreibenden, kleinen Unternehmen, gemischten Websites (sowohl Privates als auch Gewerbliches (z.B. Fotografen), Konzerne. Und wer soll aber diese Unterschiede feststellen? Es geht also darum, Vorschriften zu machen, wie kommuniziert werden muss. Das geht ins Private und bei Unternehmen Einmischung in ihr Geschäft (Eingriffe in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" betreffen das Grundrecht aus Art. 12 GG, Berufsausübung).
Richter und Politiker diktieren immer mehr, was gesagt werden darf (Zensur) und nehmen Private immer mehr für ihre Interessen ein, wälzen hoheitliche Aufgaben auf Private ab. Wie weit darf Vereinnahmung von Bürgern und Unternehmern zugunsten des Staates, der EU, der Bürokraten und Technokraten in einer demokratischen freiheitlichen Gesellschaften gehen?
Wenn die EUGH-Richter mal auch den Datenschutz der Bürger so ernst nehmen würden, wenn es um Datensammlung und -speicherung von Behörden und Geheimdiensten über die Bürger geht ...
Immer mehr Kontroll- und Überwachungssysteme, die von großen Unternehmen entwickelt werden (dürfen/sollen) ...
Zu dem Plugin, mit dem auf die Datenschutzerklärung hingewiesen wird:
DSGVO / GDPR: Datenschutz-Grundverordnung (serendipity_event_dsgvo_gdpr)
Sollte es hier nicht auch noch eine Anpassung geben? Jetzt muss man ja, wenn es hart auf hart kommt, beweisen können, dass man die Zustimmung zum Cookiespeichern im Browser des Besuchers (durch Klick des Websitebesuchers) bekommen hat. Oh Gott, die Zustimmung muss auch irgendwo gespeichert werden. Und zwar auf dem Server, wo die website gehostet ist, so dass der Websitebesucher den Beweis nicht löschen kann.